Spezifikation der Meilensteine
Meilenstein | Kriterien für Abschluss |
Beschaffung von Gehäuse | Aufgabe / Vorbereitung einer Bestellung zum Erhalt eines passenden Gehäuses 2 |
Mechanische Integration mit 3D-Packaging | Herausgabe von CAD-Dateien zu mechanischer Integration als STEP-Datei 1 |
Bauteilauswahl | Herausgabe einer Bill of Materials als PDF 1 |
Schaltplanentwicklung | Herausgabe von Schaltplänen als PDF 1 |
Layoutentwicklung | Herausgabe des PCB-Layouts als Gerber Files / Drill Files 1 |
Prüfung von Schaltplan & Layout | Freigabe zur Fertigung und / oder Herausgabe der finalen Produktionsdaten |
Projektmanagement & Projektbegleitung | Kommunikation des Projektstatus / Abschluss der anderen im Angebot genannten Tätigkeiten |
Beschaffung der PCBs | Aufgabe / Vorbereitung einer Bestellung zum Erhalt eines oder mehrerer PCBs 2 |
Beschaffung der Bauteile (Prototyp) | Aufgabe / Vorbereitung einer Bestellung zum Erhalt der benötigten Komponenten 2 |
Beschaffung der Bauteile (Serie) | Aufgabe / Vorbereitung einer Bestellung für den Bestückungsdienstleister 2 |
Bestückung der PCBs (Prototyp) | Herausgabe / Bereitstellung von bestückten PCBs |
Bestückung der PCBs (Serie) | Management für externe Bestückung sowie Lieferung der PCBs |
Funktionstest der PCBs | Test der Grundfunktionalität einzelner Baugruppen / Schaltungsteile |
1) Weitere Formate auf Anfrage
2) Herausgabe einer Bestellanleitung – falls Bestellung vom Kunden übernommen wird
§1 Ausnahmeregelungen
Alle hier aufgeführten Einschränkungen, Ausschlüsse und Bestimmungen können durch schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der es:saar GmbH angepasst werden. Solche schriftlichen Vereinbarungen müssen von autorisierten Vertretern beider Parteien unterzeichnet werden, um rechtsverbindlich zu sein. Abweichungen von den hier festgelegten Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden und ausdrücklich auf die betreffende Klausel oder Bestimmung Bezug nehmen.
§2 Kostenübernahme
Sollte im Zuge einer Dienstleistung eine Bestellung erfolgen oder ein externer Dienstleister in Anspruch genommen werden, trägt die es:saar GmbH keine der damit verbundenen Kosten. Jegliche Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen. Dies kann entweder durch direkte Zahlung oder durch Übernahme, in Form einer weiterberechneten Rechnung, der entstandenen Kosten erfolgen.
§3 Projektdauer
Im Angebot ist der geschätzte Arbeitsaufwand in Personenstunden für jeden Meilenstein aufgeführt. Es wird angestrebt, die Gesamtleistung des Angebots innerhalb eines Zeitraums, der dem Vierfachen der angegebenen Personenstunden entspricht, basierend auf einer 40-Stunden-Woche, zu erbringen. Diese Zeitangabe ist als Richtwert zu verstehen und kann variieren, insbesondere da Zeiten für externe Dienstleistungen und Lieferungen nicht inbegriffen sind und die Fertigstellung entsprechend beeinflussen können. Bei Angeboten, die aufeinander aufbauen und gleichzeitig angenommen werden, kann sich die Fertigstellung entsprechend der Abfolge und des Umfangs der vorangehenden Angebote verschieben.
§4 Haftungsausschluss
Haftungsansprüche gegen die es:saar GmbH, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens der es:saar GmbH kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden besteht.
§5 Gewährleistungsausschluss
(1) Die es:saar GmbH, nachfolgend als „Auftragnehmer“ bezeichnet, übernimmt keine Gewährleistung für die im Rahmen dieses Auftrags entwickelten Produkte oder Prototypen. Jegliche Haftung für direkte oder indirekte Schäden, die aus der Nutzung der entwickelten Produkte oder Prototypen entstehen, wird ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Auftragnehmers vorliegen.
(2) Der Kunde erkennt an, dass die Entwicklung von Produkten oder Prototypen ein komplexer und iterativer Prozess ist. Die Qualität und Funktionalität der Entwicklungsergebnisse können durch verschiedene, teilweise unvorhersehbare Faktoren beeinflusst werden, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen. Der Auftragnehmer ist bemüht, die vereinbarten Spezifikationen und Qualitätsstandards zu erfüllen, kann jedoch keine Garantie für die vollständige Funktionsfähigkeit jedes Entwicklungsstandes übernehmen.
(3) Der Auftragnehmer schließt hiermit ausdrücklich jegliche Gewährleistung für die entwickelten Produkte oder Prototypen aus, soweit gesetzlich zulässig. Dies schließt ausdrücklich die Gewährleistung für Schäden oder Funktionsfehler ein, die auf unsachgemäße Handhabung, Fehlbedienung durch den Kunden oder vorzeitigen Verschleiß bzw. Frühausfälle zurückzuführen sind. Die erbrachte Dienstleistung beschränkt sich auf die Produktentwicklung im Auftrag des Kunden und jegliche Verantwortung für Gewährleistung obliegt dem Kunden als Eigentümer der entwickelten Produkte. Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung für die Marktfähigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck oder die Freiheit von Rechtsmängeln der entwickelten Produkte außerhalb der vereinbarten Anforderungen.
(4) Im Falle von Schäden oder Funktionsfehlern, die auf unsachgemäße Handhabung, Fehlbedienung durch den Kunden oder vorzeitigen Verschleiß bzw. Frühausfälle zurückzuführen sind, besteht die Möglichkeit, dass der Auftragnehmer, nach eigenem Ermessen, Reparaturen zu einem zuvor vereinbarten Stundensatz durchführt. In einem solchen Fall wird dem Kunden eine detaillierte Kostenaufstellung vorgelegt, die den Stundensatz für die Reparaturarbeiten, den geschätzten Zeitaufwand, sowie die Kosten für Ersatzteile und etwaige externe Dienstleistungen umfasst. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die Kosten gemäß der genannten Kostenaufstellung zu tragen, bevor die Reparaturarbeiten beginnen. Die Reparaturarbeiten werden erst nach schriftlicher Zustimmung des Kunden durchgeführt.
(5) Ausgenommen von diesem Gewährleistungsausschluss sind Funktionsfehler, die nachweislich auf fehlerhaftes Design, welches von den vereinbarten Spezifikationen abweicht, zurückzuführen sind. In einem solchen Fall wird der Auftragnehmer im Rahmen seiner Kulanz die notwendigen Schritte unternehmen, um die Funktionsfähigkeit zu gewährleisten.
(6) Der Kunde erkennt an, dass im Falle von Funktionsfehlern durch fehlerhaftes Design, die durch Kulanz behoben werden, die entstehenden Kosten für neue Bauteile, Leiterplatten, externen Dienstleistern etc. vom Kunden getragen werden. Der Auftragnehmer wird dem Kunden vorab eine Kostenschätzung vorlegen und die Arbeiten erst nach Zustimmung des Kunden durchführen.
(7) Jegliche weitergehende Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die durch die entwickelten Produkte verursacht werden, einschließlich entgangenem Gewinn, Produktionsausfall, Datenverlust oder sonstige mittelbare oder unmittelbare Schäden, ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.
(8) Diese Gewährleistungsausschlussklausel bleibt auch im Falle einer unwirksamen Einzelregelung in ihren übrigen Teilen wirksam.